BMUV: Sofortmaßnahme erhöht Nachfrage bei klimaneutralen Kraftstoffen und stärkt den Klimaschutz
Zur Erfüllung der Treibhausgasminderungsquote darf die Mineralölindustrie in den kommenden zwei Jahren nur noch CO2-Minderungen aus erneuerbaren Kraftstoffen und Strom verwenden, die auch im selben Jahr erzielt wurden.
Bundesumweltministerium legt Novelle der 38. Bundesimmissionsschutzverordnung vor
Zur Erfüllung der Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) darf die Mineralölindustrie in den kommenden zwei Jahren nur noch CO2-Minderungen aus erneuerbaren Kraftstoffen und Strom verwenden, die auch im selben Jahr erzielt wurden. So sieht es der Entwurf für eine Änderung der 38. BImSchV vor, den das Bundesumweltministerium (BMUV) heute in die Länder- und Verbändeanhörung gegeben hat. Grundsätzlich ist es möglich, Übererfüllungen der THG-Quote aus der Vergangenheit anzusparen und später anrechnen zu lassen. Diese Option will der Verordnungsgeber für die Jahre 2025 und 2026 aussetzen. Mit dieser Sofortmaßnahme sichert das BMUV den Zielpfad für CO2-Minderungen im Kraftstoffbereich ab und stärkt die Nachfrage nach klimaneutralen Alternativen zu fossilen Kraftstoffen.
Mit der THG-Quote werden Mineralölhersteller dazu verpflichtet, den CO2-Ausstoß ihrer Kraftstoffe zu reduzieren. Aktuell liegt die Quote bei 9,35 Prozent, sie steigt stufenweise auf 25 Prozent im Jahr 2030. Als Erfüllungsoptionen für die THG-Quote stehen Herstellern beispielsweise nachhaltige Biokraftstoffe aus Rest- und Abfallstoffen oder erneuerbare synthetische Kraftstoffe wie zum Beispiel E-Fuels zur Verfügung. Auch der Einsatz von Strom in Elektrofahrzeugen oder grüner Wasserstoff in den Raffinerien verbessert die CO2-Bilanz des Kraftstoffanbieters und ist daher auf die Verpflichtung anrechenbar.
In der Vergangenheit haben die Kraftstoffanbieter die THG-Quote häufig übererfüllt. Das heißt, sie haben in einem Jahr höhere CO2–Minderungen geltend gemacht als vom Gesetz vorgeschrieben. Diese Übererfüllungen konnten dann auf die Verpflichtung im Folgejahr angerechnet werden. Wenngleich diese flexible Handhabung der Anrechnung eine wirtschaftlich sinnvolle Regelung für Marktteilnehmende ist, wurden in den vergangenen Jahren sehr große Mengen an Übererfüllungen angehäuft. Allein im Verpflichtungsjahr 2022 betrug die Menge an Übererfüllungen rund 3,4 Millionen Tonnen CO2 und überstieg damit die Minderungsverpflichtung von 14 Millionen Tonnen um rund 24 Prozent.
Allerdings widersprechen diese Übererfüllungen dem grundlegenden Gedanken der EU-Vorgaben, die Ziele über die Menge der jährlich eingesetzten erneuerbaren Energie im Verkehr zu erfüllen. Wenn Quotenverpflichtete im nächsten Jahr in hohem Maße die ungewöhnlich große Menge an Übererfüllungen aus den Vorjahren nutzen, führt dies zwar zum Erreichen der national geltenden THG-Quote. Jedoch könnten tatsächlich deutlich weniger nachhaltige Biokraftstoffe oder Strom eingesetzt und dadurch CO2-Emissionen eingespart werden als der vom Bundesimmissionsschutzgesetz festgelegte Zielpfad vorschreibt. Folglich droht Deutschland ein deutliches Abweichen von den EU-Vorgaben für den Klimaschutz im Kraftstoffbereich.
Zugleich stellt der daraus resultierende Nachfragerückgang für Produzenten nachhaltiger Biokraftstoffe, Erzeugern von grünem Wasserstoff und Ladepunktebetreibern für die Elektromobilität, die auf einen stetigen jährlichen Absatz angewiesen sind, ein wirtschaftliches Problem dar.
Vor diesem Hintergrund bringt das BMUV eine Sofortmaßnahme auf den Weg, die die Nachfrage nach klimaneutralen Kraftstoffen und Strom auf das von der THG-Quote vorgesehene Niveau heben soll. Entsprechend dem heute vorgelegten Entwurf wird die Übertragung von Übererfüllungen für zwei Jahre ausgesetzt. Somit können die Unternehmen in den Jahren 2025 und 2026 zur Erfüllung ihrer Verpflichtung ausschließlich CO2-Minderungen aus Erfüllungsoptionen nutzen, die in diesen Jahren eingesetzt wurden. Die CO2-Minderungen aus den Vorjahren verfallen dabei nicht, sondern können ab 2027 wieder zur Anrechnung gebracht werden. Auf diese Weise werden die jährliche Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen auf den vom Bundes-Immissionsschutzgesetz festgelegten Zielpfad geführt und Investitionsanreize geschaffen, damit die Ziele im Jahr 2030 erreicht werden. Ebenso verbessert die gestiegene Nachfrage die Situation der Marktteilnehmer.
Im Anschluss an die Länder- und Verbändeanhörung ist nach erfolgreicher Abstimmung innerhalb der Bundesregierung nur noch ein Beschluss im Bundeskabinett erforderlich.
Im nächsten Schritt will das Bundesumweltministerium noch bis Ende des Jahres seine Entwürfe zur Umsetzung der novellierten Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III) vorlegen. Damit soll die THG-Quote auch langfristig als Anreizinstrument fortentwickelt werden.
20.09.2024
| Pressemitteilung Nr. 124/24
| Verkehr