BMUV: Hersteller von Einwegkunststoffprodukten müssen sich bis 31.12. registrieren


Hersteller von Produkten aus Einwegplastik müssen ab 2024 an Abfallbeseitigung in den Straßen und Parks teilnehmen. Dazu zahlen sie eine jährliche Abgabe in einen vom Umweltbundesamt verwalteten Fonds.

Aktuelle Frist für den Einwegkunststofffonds läuft Ende 2024 ab

Hersteller von Produkten aus Einwegplastik wie unter anderem Zigarettenfiltern, Getränkebechern und Folienverpackungen müssen sich seit 2024 an den Kosten der Abfallbeseitigung in Parks und Straßen beteiligen. Dafür zahlen die Unternehmen eine jährliche Abgabe in einen Fonds ein, der vom Umweltbundesamt verwaltet wird. Aus dem Fonds können Kommunen Gelder erhalten, die ihre Kosten für Abfallbewirtschaftung und Sensibilisierungsmaßnahmen decken. Hersteller, die ihre Tätigkeit bereits vor dem 1. Januar 2024 aufgenommen haben, müssen sich bis zum 31. Dezember 2024 auf der Online-Plattform DIVID registrieren. Andernfalls drohen den Firmen Geldbußen und zukünftig ein Vertriebsverbot in Deutschland.

Das am 15. Mai 2023 verabschiedete Einwegkunststofffondsgesetz verpflichtet Hersteller ab 2024, die Kosten für Einwegkunststoffprodukte zu tragen, die von den Kommunen in Straßen oder Parks als Abfälle eingesammelt werden. Die Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte sind seit dem 1. Januar 2024 gesetzlich verpflichtet, eine Sonderabgabe für die von ihnen in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffprodukte in den Einwegkunststofffonds zu entrichten. Der Fonds wird nachschüssig abgewickelt, so dass die ersten Ein- und Auszahlungen im Jahr 2025 auf Basis der Daten aus 2024 erfolgen. Für die Verwaltung und Abwicklung des Einwegkunststofffonds inklusive der Auszahlung an öffentlich-rechtliche Anspruchsberechtigte hat das Umweltbundesamt (UBA) die digitale Einwegkunststoff-Plattform DIVID eingerichtet.

Hersteller, die ihre Tätigkeit bereits vor dem 1. Januar 2024 aufgenommen haben, müssen sich bis zum 31. Dezember 2024 auf der Online-Plattform DIVID registrieren, für alle anderen besteht diese Pflicht ab Tätigkeitsbeginn. Verstöße gegen die Registrierungspflicht stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbußen von bis zu 100.000 Euro sanktioniert werden können. Hersteller, die ihren Pflichten nicht nachkommen, dürfen ihre Produkte in Deutschland nicht weiter vertreiben. Während nicht vorgenommene Registrierungen ab Januar 2025 verfolgt werden, wird das UBA die bei der Registrierung angegebene Produktpalette ab März 2025 auf die Vollständigkeit überprüfen.

Um die verpflichteten Hersteller über den Einwegkunststofffonds und damit verbundene Pflichten zu informieren, werden auf der DIVID Homepage in den FAQ eine Vielzahl von Informationen bereitgestellt. Dort besteht auch die Möglichkeit bei Unsicherheiten über die eigene Betroffenheit Self-Checks durchzuführen und kostenpflichtig Einordnungsanträge zu Produkten, zur Produktart sowie zur Herstellereigenschaft zu stellen.


16.12.2024

| Pressemitteilung Nr. 168/24

| Kreislaufwirtschaft

Gemeinsame Pressemitteilung mit dem Umweltbundesamt



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